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Die Situation eines potentiellen Vaters

Ich lebe seit Kurzem getrennt von meiner Ehefrau. Während der Ehe hatte ich eine Affäre mit einer anderen Frau. Nun hat diese Frau vor wenigen Monaten einen Sohn geboren und es besteht die Möglichkeit, dass ich der Vater bin. Sie möchte das Kind alleine grossziehen. Damit bin ich grundsätzlich einverstanden. Dennoch möchte ich mich über meine Rechte und Pflichten als möglicher Vater informieren.

H.B.

Kommt ein Kind zur Welt, erfolgt eine Mitteilung an das Zivilstandsamt. Ist lediglich die Identität der Mutter bekannt und eingetragen, wendet sich das Zivilstandsamt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die KESB kontaktiert die Mutter und fordert sie auf, sich über die nötigen Schritte zur Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater und zur Regelung der Unterhaltspflicht beraten zu lassen.

Erfolgt dennoch keine Anerkennung, weil die Kindsmutter dies beispielsweise bewusst nicht will, errichtet die KESB in den meisten Fällen eine Beistandschaft. Die Beistandschaft hat insbesondere den Zweck, das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung zu wahren. Die Vaterschaft kann mittels einem DNA-Test (durch Wangenschleimhautabstrich) zuverlässig festgestellt werden. Dem potentiellen Vater obliegt die Pflicht beim DNA-Test mitzuwirken, anderenfalls kann er von den Behörden dazu gezwungen werden.

Von Gesetzes wegen liegt die elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern allein bei der Mutter. Wird die Vaterschaft nachträglich anerkannt oder festgestellt, ist für die gemeinsame elterliche Sorge eine gemeinsame Erklärung der Eltern erforderlich. Weigert sich ein Elternteil diese Erklärung abzugeben, kann die KESB angerufen werden. Unabhängig von der elterlichen Sorge haben die Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Sind sich die Eltern über die Unterhaltszahlungen einig, können sie einen von der KESB genehmigten Unterhaltsvertrag abschliessen. Bei Uneinigkeit kann der Vater gerichtlich verpflichtet werden, Kinderunterhalt an die Mutter zu bezahlen. Weiter hat das Kind erbrechtliche Ansprüche, insbesondere ist es pflichtteilsberechtigt.

Solange die Vaterschaft hingegen nicht anerkannt ist und nicht festgestellt werden kann, besteht zwischen dem potentiellen Vater und dem Kind kein Kindsverhältnis. Mangels anerkanntem oder festgestelltem Kindsverhältnis bestehen keine Rechte am Kind (z.B. Besuchsrecht) und dafür auch keine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind. Zudem ist das Kind ohne Bestand des Kindsverhältnisses nicht erbberechtigt.

(MLaw Sabrina Meier, Rechtsanwältin und Notarin, Luzerner Zeitung)