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Betreuung nach der Trennung

Meine Ehefrau und ich haben vor acht Jahren geheiratet. Wir haben eine gemeinsame Tochter im Alter von sieben Jahren, welche seit Geburt hauptsächlich von meiner Ehefrau betreut wird. Vor zwei Wochen haben wir uns getrennt und ich bin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Ich möchte weiterhin eine bedeutende Rolle im Leben meiner Tochter einnehmen und sie auch unter der Woche betreuen. Was kann ich tun?

Wenn Sie und Ihre Ehefrau sich einig sind, können die Folgen des Getrenntlebens in einer Trennungsvereinbarung geregelt werden, die Sie gerichtlich genehmigen lassen können. Wenn Sie sich über die Folgen des Getrenntlebens nicht einigen können, können Sie an Ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihrer Ehefrau ein Eheschutzgesuch einreichen. Diesfalls hat ein Gericht die Trennungsfolgen zu regeln, worunter unter anderem die Regelung der Obhut fällt.

Da Sie weiterhin eine wichtige Rolle im Leben Ihrer Tochter einnehmen wollen und bereit sind, sie auch wochentags zu betreuen, können Sie, sollten Sie sich mit Ihrer Ehefrau nicht einigen können, vor der zuständigen Behörde die alternierende Obhut beantragen. Wenn das Kind von Mutter und Vater betreut wird und damit beide Elternteile einen Anteil an der Betreuung der Kinder leisten, liegt alternierende Obhut vor. Das Bundesgericht hat bisher keinen Prozentsatz definiert, ab welchem eine alternierende Obhut vorliegt.

Wenn ein Elternteil die alternierende Obhut beantragt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung ebendieser vorliegen. Massgebend für die Regelung der Obhut ist dabei immer das Kindeswohl. Dabei gehört es zur Wahrung des Kindeswohls, dass die Kinder auch nach einer Trennung zu beiden Elternteilen Kontakt in möglichst grossem Ausmass aufrechterhalten. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, müssen beide Elternteile erziehungsfähig sein. Sodann darf die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern eine praktische Umsetzung nicht verunmöglichen. Die Eltern müssen weiter fähig und bereit sein, betreffend Kinderbelange miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Weitere Kriterien sind die Stabilität der Betreuung, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, die Beziehungen zu Geschwistern sowie die Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Das Gericht kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteiles anordnen.

Die Anordnung der alternierenden Obhut setzt nicht voraus, dass die Eltern dieses Modell bereits während dem Zusammenleben gelebt haben. Demnach spricht die Tatsache, dass Ihre Ehefrau bisher hauptsächlich Ihre gemeinsame Tochter betreut hat, nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Auch wenn Sie Schwierigkeiten in der Kommunikation hätten, kann dem beispielsweise durch den Besuch eines Elternkurses oder mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung getragen werden und die alternierende Obhut könnte dennoch angeordnet werden.

Wenn keine Gründe vorliegen, die gegen eine alternierende Obhut sprechen, so ist diese anzuordnen. Ich empfehle Ihnen, sich an eine Fachperson zu wenden, um Sie bei Ihrem Anliegen zu unterstützen.

(MLaw Johanna Souto, LL.M., Rechtsanwältin, Seetaler Bote)