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Erbschaftssteuern bei Enkeln

Wir sind ein Konkubinatspaar, beide geschieden mit jeweils eigenen Kindern. Wir haben acht Grosskinder und zu allen eine innige Beziehung, zu den leiblichen sowie den Enkeln des Partners. Wir wollen allen bei unserem Tod denselben Betrag zukommen lassen. Was müssen wir beachten, dass die nicht leiblichen Enkel nicht durch Erbschaftssteuer belastet werden?

In der Schweiz wird mit Ausnahme der Kantone Schwyz und Obwalden in sämtlichen Kantonen eine Erbschaftssteuer erhoben. Mit Ausnahme des Kantons Luzern kennen alle Kantone zudem eine weitgehend nach den Grundsätzen der Erbschaftssteuer konzipierte Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer ist als Erbanfallsteuer ausgebildet, womit nicht die Steuer unmittelbar auf den gesamten Nachlass erhoben wird, sondern als Bezugsgrösse die persönlichen Verhältnisse der Erben, sprich die Verwandtschaftsgrade, dienen. Dabei haben beinahe alle Kantone den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner von dieser Steuerpflicht befreit. Im Kanton Luzern gilt diese Steuerbefreiung auch für Konkubinatspartner, sofern das Konkubinat mindestens 2 Jahre gedauert hat. Zudem besteht im Kanton Luzern für direkte Nachkommen in etwa der Hälfte der Gemeinden ebenfalls eine Steuerbefreiung. Dies ist bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Oberkirch der Fall. Da Ihre jeweils nicht verwandten Enkelkinder als «andere Personen» gelten, fällt auf deren Erbanteil je nach dessen Höhe jedoch eine hohe Steuerbelastung von 20 % bis 40 % an.

Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit einer Schenkung an die jeweiligen nicht verwandten Enkel zu Lebzeiten. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Kanton Luzern auf Schenkungen innert 5 Jahren vor dem Tode des Erblassers eine nachträgliche Erbschaftssteuer erhebt. Falls die Schenkung somit früher zurückliegt, wird, zumindest im Kanton Luzern, für diesen Betrag keine Steuer fällig.

Sowohl bei Schenkungen zu Lebzeiten als auch bei Begünstigungen in einem Testament oder Erbvertrag gilt es stets den Pflichtteilsschutz des Erbrechts zu beachten. Der Pflichtteil ist derjenige Teil des Nachlasses, auf welchen pflichtteilsgeschützte Erben einen gesetzlich zwingenden Anspruch haben. Kinder sind pflichtteilsgeschützt. Ihr Pflichtteil beträgt in Ihrer Konstellation 75% des Nachlasses nach geltendem Recht, in der hängigen Gesetzesrevision ist vorgesehen, diesen Pflichtteil der Kinder auf 50% zu reduzieren. Schenkungen oder letztwillige Begünstigungen, welche diesen Pflichtteil verletzen, könnten von den Kindern gerichtlich angefochten werden.

Zu empfehlen ist daher, Ihr Anliegen in Form eines Erbvertrages mit Einbezug der Kinder zu regeln. Darin können Ihre Kinder – ihr Einverständnis vorausgesetzt – zugunsten der Enkel auf ihren Pflichtteil verzichten. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, damit er formgültig ist.

Kurzantwort
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich in der Regel nach dem Verwandtschaftsgrad. Im Kanton Luzern wird auf Schenkungen, welche zeitlich früher als 5 Jahre vor dem Tod zurückliegen, keine Steuer erhoben, weshalb sich bei beabsichtigten Begünstigungen an nicht verwandte Personen eine Schenkung zu Lebzeiten und nicht eine letztwillige Begünstigung empfiehlt.

(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)