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Eheliches Haus im Todesfall

Mein Mann und ich haben ein Haus erworben. Wir haben eine 1 ½-jährige Tochter. Nun hat jemand Folgendes behauptet: Würde einer von uns Eltern sterben, müsste der Hinterbliebene die Hälfte des Vermögens an unsere Tochter auf ein Sperrkonto überschreiben, was zum Zwangsverkauf der Liegenschaft führen würde. Stimmt das? Und falls ja, wie könnten wir dies verhindern?

B.H.

Beim Tod eines Ehepartners ist zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, d.h. es ist zu beurteilen, was dem überlebenden Ehepartner bereits aus Güterrecht zusteht und was in den Nachlass des Verstorbenen fällt. Danach ist die erbrechtliche Teilung vorzunehmen, in welcher dieser Nachlass unter den Erben – hier zwischen dem überlebenden Ehepartner und der Tochter – geteilt wird. Die Ehepartner unterstehen dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Da Sie in Ihrer Anfrage diesbezüglich nichts erwähnt haben, gehe ich davon aus, dass Sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen. Dieser Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehepartners. Eigengut bilden das voreheliche Vermögen sowie Erbschaften und Schenkungen, Errungenschaft insbesondere das während der Ehe angesparte Vermögen.

Durch Ehevertrag können Sie die gesamte Errungenschaft beider Ehepartner im Todesfall dem überlebenden Ehepartner zuweisen. Im Nachlass des Verstorbenen verbleibt dann nur noch dessen Eigengut. Falls Sie über kein Eigengut verfügen und es sich bei Ihrer Tochter um ein gemeinsames Kind handelt, müssen Sie bei Abschluss eines solchen Ehevertrags im Todesfall an Ihre Tochter nichts auszahlen. Haben Sie keinen Ehevertrag vereinbart und ist das gesamte Vermögen Errungenschaft, so erhält der überlebende Ehepartner aus Güterrecht die Hälfte des ehelichen Vermögens und aus Erbrecht nochmals die Hälfte der anderen Hälfte, weshalb der Anteil der Tochter einen Viertel beträgt.

Handelt es sich beim Vermögen des Verstorbenen ganz oder teilweise um Eigengut, so können Sie mit Testament oder Erbvertrag die Tochter auf den Pflichtteil setzen oder dem überlebenden Ehepartner die lebenslängliche Nutzniessung am Nachlass zuwenden. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt nach heutigem Recht ¾ des gesetzlichen Erbteils, nach der vorgesehenen Gesetzesrevision voraussichtlich noch ½ des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil der Nachkommen beträgt in Konkurrenz mit dem Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Der überlebende Ehepartner müsste also auch bei Testament oder Erbvertrag der Tochter 3/8 (¾ von der Hälfte) auszahlen oder bekäme nur die Nutzniessung statt das Eigentum.

Wäre die Tochter im Todeszeitpunkt noch minderjährig, so würde die KESB an der Erbteilung für die Tochter mitwirken. Auch aus Sicht der KESB hat die Tochter natürlich kein Interesse am Verkauf ihres Elternhauses. In solchen Konstellationen erklärt sich die KESB in der Regel damit einverstanden, dass der Erbanteil der Tochter als Darlehen gegenüber dem überlebenden Elternteil „stehen gelassen“ und durch Errichtung eines Schuldbriefes auf der Liegenschaft sichergestellt wird. Die Behauptung des „Zwangsverkaufs“ stimmt also nicht, es empfiehlt sich aber zur Sicherheit, eine ehe- und erbvertragliche Regelung zu treffen. Ehe- und Erbverträge müssen notariell beurkundet werden, damit sie formgültig sind.

(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)