Vermögensaufteilung vor der Scheidung
Ein Ehepaar ist seit dreizehn Jahren verheiratet. Über einen Ehevertrag verfügen sie nicht. Ihr gesamtes Vermögen haben sie während der Ehe selbst erwirtschaftet. Gemeinsam haben sie nun entschieden, sich zu trennen. Mit der Scheidung möchten sie noch warten. Allerdings wollen sie ihr Vermögen bereits jetzt verbindlich aufteilen. Wie geht das?
Da das Ehepaar bisher keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, leben sie unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Weiter verfügen sie einzig über Vermögenswerte der Errungenschaft. Demnach ist ihr gesamtes Vermögen bei der Auflösung der Ehe hälftig aufzuteilen und auszugleichen. Der massgebende Zeitpunkt für diese Aufteilung ist grundsätzlich die Scheidung. Wollen Ehepaare bereits im Trennungszeitpunkt ihre Vermögenswerte bindend aufteilen, gilt Folgendes zu beachten:
Damit die Aufteilung der Vermögenswerte schon im Trennungszeitpunkt verbindlich ist, muss ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Dieser Ehevertrag ist durch einen Notar/eine Notarin öffentlich zu beurkunden. Der Grund für diese erhöhte Formvorschrift ist namentlich der Schutz der Vertragsparteien sowie die Gewährleistung der erforderlichen Rechtsberatung, bevor die Vereinbarung unterzeichnet wird. In diesem Ehevertrag wird der bisherige Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung auf ein von den Vertragsparteien beliebig bestimmtes Datum – auch auf ein zurückliegendes Datum – aufgelöst und ab diesem Zeitpunkt der Güterstand der Gütertrennung vereinbart.
Eine rein schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern in Bezug auf die Vermögensaufteilung ist rechtlich nicht bindend. Solange sich jedoch beide Ehepartner an die im Trennungszeitpunkt getroffene, nur schriftliche Vereinbarung halten wollen, ist dies unproblematisch. Will ein Ehepartner bei der Scheidung aber nicht mehr an die Vereinbarung gebunden sein, kann dies zu einem unfairen Ergebnis führen. Lebte nämlich ein Ehepartner während der allfälligen mehrjährigen Trennungszeit sehr sparsam und sparte gar noch Vermögen an, während der andere Ehepartner sein gesamtes Vermögen für teure Reisen verbrauchte, muss der sparsame Ehepartner bei der Scheidung dem anderen Ehepartner nochmals die Hälfte seines Vermögens ausgleichen. Vom verschwenderisch gelebten Ehepartner kann der Sparsame hingegen nichts fordern, da dieser sein Vermögen in der Trennungsphase verbraucht hat.
Fazit: Das Bedürfnis von Ehepaaren bereits bei der Trennung ihr Vermögen aufzuteilen, auch wenn sich die Scheidung noch nicht abzeichnet, ist nachvollziehbar. Es lohnt sich aber, dafür eine Notarin/einen Notar zu kontaktieren, damit dies in einem Ehevertrag bindend umgesetzt werden kann. Auch wenn dies mit Aufwand und Kosten verbunden ist, haben die Ehepaare dafür die Gewissheit, dass ihre Vermögensaufteilung verbindlich ist.
(MLaw Sabrina Meier, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Familienrecht, Seetaler Bote)






