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Trennung – Wer darf im Haus bleiben? Alimente für die Frau und die Kinder?

Ich habe grosse Eheprobleme. Mein Mann verlangt von mir, dass ich ausziehen soll. Ich soll mir eine Wohnung nehmen, damit seine neue Freundin bei ihm einziehen könne. Wir sind 20 Jahre verheiratet, haben 2 Kinder (13- und 16-jährig) und einen eigenen Bauernhof. Ich habe bisher auf dem Bauernhof mitgeholfen, verdiene kein eigenes Geld und habe keine Berufsausbildung. Muss ich ausziehen oder darf ich mit den Kindern im Haus bleiben? Muss mein Mann mir Alimente bezahlen?

R.S.

Obhut für die Kinder

Hat ein Ehepaar – wie bei Ihnen – Kinder unter 18 Jahren, so erhält derjenige Elternteil das eheliche Haus zugeteilt, welcher auch die Obhut für die Kinder bekommt. Darüber entscheidet im Streitfall das Gericht. Es wird dabei demjenigen Elternteil die Obhut für die Kinder zuteilen, welcher für die Betreuung der Kinder geeigneter ist und hiefür auch mehr Zeit aufwenden kann. Da in den meisten Fällen die Mütter nach wie vor mehr Betreuungszeit für die Kinder aufwenden als die Väter, wird bei einer Trennung der Eltern die Obhut für die Kinder in aller Regel der Mutter zugeteilt.

Von der Obhut während der Trennung zu unterscheiden ist die elterliche Sorge nach der Scheidung. Die Obhut regelt, bei welchem Elternteil sich die Kinder aufhalten. Bei der elterlichen Sorge hingegen geht es darum, wer bei wichtigen Fragen für das Kind (wie Ausbildung und gesundheitliche Behandlung) entscheiden kann. Im neuen Scheidungsrecht ist die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern als Regelfall vorgesehen.

Zuteilung des Hauses

Für die Zuteilung des Hauses während der Trennung ist aus Sicht des Gerichts in erster Linie das Kindeswohl entscheidend. Die Kinder sollen bei einer Trennung ihrer Eltern nicht aus ihrem sozialen Umfeld (wie Kontakte zu den Mitschülern und Nachbarskindern etc.) herausgerissen werden und die Schule wechseln müssen. Das Gericht wird also in aller Regel entscheiden, dass die Kinder im ehelichen Haus bleiben. Dies hat zur Konsequenz, dass derjenige Elternteil im Haus bleiben darf, welchem vom Gericht die Obhut für die Kinder zugeteilt wird, und dies unabhängig davon, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Haus seinerzeit finanziert hat oder auf welchen Namen ein allfälliger Mietvertrag lautet.

Da Sie Ihre Kinder mehr betreut haben als Ihr Mann, wird das Gericht voraussichtlich Ihnen die Kinder zur Obhut zuteilen. Es ist aufgrund Ihrer speziellen Situation (Selbstwirtschaftung auf einem Bauernhof) aber offen, ob das Gericht das Haus wegen dem Kindeswohl Ihnen oder aus beruflichen Gründen Ihrem Mann zur Nutzung zuteilen wird; für diese Beurteilung sind die konkreten Umstände entscheidend, welche mir nicht bekannt sind. Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass es Ihrem Mann möglich ist, den Bauernhof zu bewirtschaften, auch wenn er nicht auf dem Hof wohnt, so wird es wahrscheinlich Ihnen und Ihren Kindern das Haus zur Nutzung zuteilen. In diesem Fall müsste Ihr Mann ausziehen.

Alimente

Wenn das Gericht Ihnen die Obhut für die Kinder zuteilt, wird es Ihren Mann dazu verpflichten, Ihnen für die Kinder Kinderunterhaltsbeiträge und für Sie persönlich einen Frauenunterhaltsbeitrag zu bezahlen, sofern er diese Unterhaltsbeiträge überhaupt bezahlen kann. Das Gericht wird Ihnen für die Berechnung der Höhe des Frauenunterhaltsbeitrags angesichts des Alters Ihrer Kinder (beide sind über 10-jährig) voraussichtlich ein künftiges eigenes Erwerbseinkommen in einem Teilzeitpensum in einer Tätigkeit anrechnen, welcher Ihrer Berufserfahrung und (mangelnden) Berufausbildung entspricht, dies allerdings erst nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist für die Stellensuche.

(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Familienrecht und Fachanwalt SAV Erbrecht, Luzerner Zeitung)