Überspringen zu Hauptinhalt

Liegenschaftserwerb während der Ehe

Mein Ehemann und ich möchten uns den Wunsch von einem Eigenheim erfüllen. Da ich geerbt habe, werde ich den grösseren Anteil am Erwerb der Liegenschaft beisteuern als mein Ehemann. Wir haben Errungenschaftsbeteiligung. In welcher Form sollen wir die Liegenschaft zu Eigentum erwerben?

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie die Liegenschaft zu Alleineigentum, zu Miteigentum oder zu Gesamteigentum erwerben.

Beim Miteigentum steht das Grundstück den Miteigentümern nach Bruchteilen zu. Über den Miteigentumsanteil können die Miteigentümer grundsätzlich selbständig verfügen (z.B. verkaufen oder verpfänden). Da Sie jedoch verheiratet sind, schränkt Sie das Gesetz ein. Kein Ehegatte kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Beim Gesamteigentum geht das Recht beider Ehegatten auf die gesamte Sache. Es liegen im Gegensatz zum Miteigentum keine Bruchteile vor und die Gesamteigentümer können nicht selbst über einen Bruchteil verfügen.

Wenn ein Grundstück zu Miteigentum erworben wird, kann eine Quote (Bruchteil) vereinbart werden. Üblicherweise wird das Grundstück zu hälftigem Miteigentum erworben. Im Scheidungsfall profitieren beide Ehegatten von einer allfälligen Wertsteigerung des Grundstücks. Beide Ehegatten tragen jedoch auch einen allfälligen Wertverlust mit. Wenn das Grundstück zum Teil fremdfinanziert worden ist, so profitiert derjenige Ehegatte, welcher weniger investiert hat, bei einer Wertsteigerung überproportional. Dies deshalb, weil der auf die Hypothek entfallende Mehrwert aufgrund des hälftigen Miteigentums den Ehegatten je zur Hälfte zukommt. Dies gilt auch bei einem Wertverlust, der ebenfalls zur Hälfte von beiden Ehegatten und damit auch vom weniger investierenden Ehegatten zu tragen ist. Trotz allfälligem Wertverlust können Sie die von Ihnen ursprünglich geleistete Investition in den Miteigentumsanteil Ihres Ehemannes zurückfordern.

Wenn Sie sich für Gesamteigentum entscheiden, können Sie mit Ihrem Ehemann vereinbaren, in welchem Verhältnis beide Ehegatten bei einer Auflösung des Gesamteigentums am Wertzuwachs und Wertverlust partizipieren. Ohne Vereinbarung partizipieren Sie je hälftig am Wertzuwachs und Wertverlust. Diesfalls profitiert der Ehegatte, welcher weniger Mittel zum Erwerb beigetragen hat, bei einem Wertzuwachs ebenfalls überproportional.

Wenn Sie die Liegenschaft zu Alleineigentum erwerben, würde Ihr Ehemann bei einem Wertzuwachs einzig betreffend der von ihm getätigten Investitionen profitieren. Am Mehrwert, der auf die Hypothek entfällt, wäre er nicht berechtigt. Nur wenn Sie Errungenschaft investieren, könnte er von diesem Mehrwert profitieren. Einen Minderwert hätten Sie jedoch allein zu tragen. Die Forderung Ihres Ehemannes entspricht dem von ihm ursprünglich investierten Betrag.

Wie Sie sehen, ist beim Liegenschaftserwerb der Wahl der Eigentumsform besondere Beachtung zu schenken, weshalb ich Ihnen empfehle, sich an eine Fachperson zu wenden.

(MLaw Johanna Souto, LL.M., Rechtsanwältin, Seetaler Bote)