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Geschenke unter Konkubinatspartnern im Nachlass

Ich habe von meinem verstorbenen Partner während unserer Beziehung eine Uhr und einen Ring als Geschenk erhalten. Nun fordern die Erben die Geschenke zurück. Falls ich sie nicht zurückgäbe, würden sie mir den Betrag vom Vermächtnis abziehen, das ich im Testament erhalten habe. Wie kann ich mich wehren?

Zu Lebzeiten kann jede handlungsfähige Person frei über ihr Vermögen verfügen und auch beliebige Schenkungen ausrichten. Gewisse lebzeitige Zuwendungen, insbesondere grössere Schenkungen, können allerdings Konsequenzen beim Todesfall des Schenkers haben. Konsequenzen haben Schenkungen an den Konkubinatspartner allerdings nur dann, wenn diese Schenkungen erstens den Rahmen von üblichen Gelegenheitsgeschenken übersteigen, zweitens innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten und drittens durch diese Schenkungen der Pflichtteil von pflichtteilsgeschützten Erben verletzt wurde.

Nicht alle gesetzlichen Erben sind pflichtteilsgeschützt. Seit Inkrafttreten des revidierten Erbrechts per 1. Januar 2023 haben nur noch der Ehepartner sowie die Nachkommen einen Pflichtteil. Da Ihr Konkubinatspartner nicht verheiratet war, sind seine Nachkommen seine einzigen pflichtteilsgeschützten Erben. Deren Pflichtteil beträgt seit dem 1. Januar 2023 noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn nur Nachkommen und kein Ehepartner vorhanden sind, sind die Nachkommen nach Gesetz die Alleinerben, womit die frei verfügbare Quote 50% des Nachlasses beträgt. D.h. über die Hälfte seines Nachlasses darf der Erblasser diesfalls frei verfügen. Macht das Ihnen im Testament zugewendete Vermächtnis zuzüglich des Werts der Uhr und des Rings nicht mehr als die Hälfte des Nachlasses aus, so darf Ihnen nichts vom Vermächtnis abgezogen werden. Falls das Vermächtnis bereits die Hälfte des Nachlasses ausmacht, dann bleibt zu prüfen, ob die Schenkungen innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten, und, falls ja, ob diese den Rahmen von üblichen Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Der massgebende Wert für ein Gelegenheitsgeschenk ist ein relativer, indem er von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Schenkers abhängt. Unter «gewöhnlichen Umständen» ist noch ein Gelegenheitsgeschenk anzunehmen, wenn dessen Wert entweder CHF 500 nicht übersteigt oder nicht mehr als 1 % des Nachlasses ausmacht und, wenn dies der Fall ist, dabei auch nicht mehr als CHF 5’000 beträgt. Nur wenn dieser Wert überschritten ist, darf das Vermächtnis so weit reduziert werden, bis der Pflichtteil der Nachkommen wieder hergestellt ist. Sind die Erben keine Nachkommen, sondern nur andere gesetzliche Erben (zum Beispiel Geschwister), so darf der Wert der Uhr und des Rings ohnehin nicht vom Vermächtnis abgezogen werden, da diesfalls der Erblasser frei ist, vollumfänglich über seinen Nachlass zu verfügen. Sind die Erben zu Unrecht nicht bereit, Ihnen das Vermächtnis im vollen Wert auszurichten, so können Sie dieses mit Vermächtnisklage einfordern, und zwar in einem ersten Schritt mit einem Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsbehörde.

Kurzantwort
Der Erblasser darf sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken. Allerdings darf dadurch der Pflichtteil nicht verletzt werden. Geschenke, die innerhalb der letzten fünf Jahre gemacht wurden und keine Gelegenheitsgeschenke sind, können daher allenfalls herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil wieder hergestellt ist.

(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)