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Erbteilung und Diskretion beim Erben

Ich (60 Jahre alt, ledig, kinderlos) möchte meine Wohnung einer meiner Schwestern, mein Barvermögen teils meiner anderen Schwester, teils meinen Patenkindern vererben. Um eine Neiddebatte zu vermeiden, möchte ich nicht, dass diese Erben nach meinem Tod sehen, wie viel ich im Gesamten hinterlassen habe. Kann ich das Erbe so aufteilen und wie kann ich die Diskretion wahren?

X.Y.

Da Sie nicht verheiratet sind und keine Kinder haben, haben Sie keine pflichtteilsgeschützten Erben (sofern Ihre Eltern nicht mehr leben). Ihre Schwestern sind gesetzliche Erben, aber nicht pflichtteilsgeschützt. Somit können Sie über Ihr gesamtes Vermögen mit Testament frei verfügen und beliebige Personen begünstigen.

Erben haben von Gesetzes wegen ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht. Im Kanton Luzern lässt ihnen die Teilungsbehörde jeweils auch das Erbschaftsinventar zukommen, welches Auskunft über den Umfang des Nachlasses gibt. Diese Einsichtnahme in Ihr Nachlassvermögen lässt sich also nicht verhindern, wenn Sie die genannten Personen als Erben einsetzen.

Sie haben aber die Möglichkeit, bestimmte Personen nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer zu begünstigen. Vermächtnisnehmer ist, wer vom Erblasser beispielsweise mit einer einzelnen Erbschaftssache bedacht wurde, ohne dass er als Erbe eingesetzt wurde. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, ihm stehen die Informationsrechte der Erben nicht zu und er haftet auch nicht für die Erbschaftsschulden.

Sie können also mit Testament einer Ihrer Schwestern die Wohnung und anderen Personen bestimmte Barbeträge mittels Vermächtnissen zuwenden. Dabei müssen Sie bei der Formulierung im Testament darauf achten, dass diese Zuwendungen klar als Vermächtnisse bezeichnet werden, ansonsten diese als blosse Teilungsvorschriften für die Erben gelten.

Die Ausrichtung der Vermächtnisse an die Begünstigten geschieht nicht automatisch und wird auch nicht von der Teilungsbehörde ausgeführt. D.h. jemand muss die Erbteilung und die Ausrichtung der Vermächtnisse „an die Hand nehmen“ und auch die mit dem Erbgang verbundenen administrativen Arbeiten erledigen. Ich empfehle Ihnen, mindestens eine Person, welche aus Ihrer Sicht Einsicht in Ihre Vermögensverhältnisse haben darf, als Erben einzusetzen, damit diese Person die genannten Aufgaben übernehmen kann. Sie haben aber auch die Möglichkeit, im Testament einen Willensvollstrecker einzusetzen, welcher dann diese Aufgaben ausführt.

Bitte beachten Sie beim Testament, dass dieses handschriftlich sein muss, damit es formgültig ist. Das Testament muss von Anfang an bis zum Schluss von Hand geschrieben, datiert und mit der Unterschrift versehen werden. Eine andere Möglichkeit ist, das Testament bei einem Notar öffentlich beurkunden zu lassen, welcher Sie bei der Formulierung des Testaments auch beraten kann.

(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)